14. Februar 2023
Das Landgericht Mannheim hat verfügt, dass ADG die Sperrung der E-Rezept-Funktion für TI-Kunden von RED wieder aufheben muss. Im Zuge der einstweiligen Verfügung hatte RED gegen den Anbieter von Warenwirtschaftssystemen für Apotheken einen Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbsrechtlicher und kartellrechtlicher Behinderung geltend gemacht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und trifft zunächst eine vorläufige Regelung. ADG kann noch Berufung einlegen.
Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung war, dass ADG mit einem Update die E-Rezept-Verarbeitung bei Kunden, die von RED an die Telematikinfrastruktur angebunden waren, gesperrt hatte. Nach dem besagten ADG-Update war es RED-Kunden nicht mehr möglich, E-Rezepte zu verarbeiten – es sei denn, sie hätten das TI-Basispaket von ADG erworben, das neben der entsprechenden E-Rezept-Freischaltung auch einen lokalen Konnektor und einen eigenen VPN-Zugangsdienst beinhaltet. Der isolierte Erwerb der Lizenz für die Nutzung des entsprechenden TI-Softwaremoduls war ohne Konnektor nicht möglich.
Das Gericht stellte fest, dass ADG den Apotheken die Nutzung ihres Konnektors zur Anbindung an die TI in unlauterer Weise aufdränge. Damit sei RED nicht mehr in der Lage, die eigene Leistung durch eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Dafür, dass dieses Verhalten unlauter ist, sprach nach Einschätzung des Gerichts auch die gesetzgeberische Vorgabe des seit dem 29.12.2022 in Kraft getretenen § 332a SGB V. Danach haben Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme die diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste sicherzustellen, die – soweit Schnittstellen vorgegeben oder festgelegt wurden – von der Gesellschaft für Telematik nach § 325 Absatz 2 und 3 SGB V zugelassen und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der Nutzung von Anwendungen der Telematikinfrastruktur erforderlich sind. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung ist ab dem 29.12.2023 bußgeldbewehrt.
“Ich freue mich sehr, dass das Gericht im Wesentlichen unserer Rechtsauffassung gefolgt ist. Es zeigt sich erneut, wie wichtig der kürzlich in Kraft getretene § 332a SGB V für den Wettbewerb und den Digitalisierungsfortschritt im Gesundheitswesen ist. Ich kann mich immer nur wiederholen: Die Zukunft des TI-Konnektors liegt im Rechenzentrum.”
Jochen Brüggemann, Geschäftsführer RED