Hohe Preise, häufige Störungen und unpersönlicher Support: Immer mehr Praxen denken darüber nach, ihren TI-Anschluss zu wechseln. Doch viele Ärzte und Psychotherapeuten stoßen dabei auf den aktiven Widerstand ihres Anbieters, der dabei nicht selten gegen geltendes Recht verstößt. So werden immer wieder Fälle bekannt, in denen wechselwilligen Kunden bestehende Funktionen im PVS gesperrt und erst gegen zusätzliche Gebühren wieder freigeschaltet werden. Dieser faktische Anbieterzwang hat einen Namen: Vendor-Lock-in.

Anbieterzwang im Praxisbeispiel:
Ein reales Beispiel aus unserer Beratung: Eine Praxis kündigt ihren TI-Anschluss, um zu einem neuen Anbieter zu wechseln. Sie wendet sich hilfesuchend an uns, weil plötzlich eAU und E-Rezept in der Praxissoftware nicht mehr funktionieren. Auf Nachfrage heißt es, eine „Wiederfreischaltung” sei nur gegen zusätzliche Gebühren möglich. Konkret wurden der Praxis mehrere hundert Euro in Rechnung gestellt, obwohl die Funktionen bereits genutzt und bezahlt wurden.

In diesem Artikel zeigen wir, woran Sie solche Vendor-Lock-in-Methoden erkennen, warum dieser Anbieterzwang nicht zulässig ist und was Sie konkret tun können, um doch noch Ihren TI-Anschluss zu wechseln. Zusätzlich erhalten Sie einen übersichtlichen Leitfaden sowie einen direkt einsetzbaren E-Mail-Text für die Kommunikation mit Ihrem Anbieter.

Anbieter-Zwang beim TI-Wechsel

Ein TI-Anbieterwechsel hat oftmals gute Gründe: Viele Praxen wollen ihre TI-Verbindung stabilisieren, Kosten senken oder endlich einen Kundensupport erhalten, der Lösungen parat hat und im Alltag wirklich entlastet. Leider kommt es dabei immer wieder zu Fällen, in denen Praxen gezielt ausgebremst werden – etwa durch intransparente Gebühren, kurzfristige Funktionssperren oder Begründungen, die nicht wirklich trennscharf sind und obendrein gesetzliche Vorgaben missachten.

Im folgenden Abschnitt zeigen wir Ihnen, wie solche Kostenfallen (sog. “Vendor-Lock-ins”) entstehen, woran Sie unzulässige Wechsel-Hürden erkennen und welche Rechtfertigungen seitens der Anbieter oftmals verwendet werden.

“Vendor-Lock-ins” beschreiben Situationen, in denen Sie als Arzt oder Psychotherapeut den Anbieter faktisch nicht frei wechseln können, weil der Wechsel künstlich erschwert oder finanziell bestraft wird.

Im Kontext der Telematikinfrastruktur äußert sich das typischerweise so:

  • TI-Fachanwendungen (z. B. eRezept, eAU, ePA, KIM) werden durch den Software-Anbieter im PVS deaktiviert, sobald ein TI-Wechsel angekündigt wird.
  • Als „Lösung“ wird eine intransparente Wiedereinrichtungsgebühr verlangt – kurzfristig und ohne vorherige Information.
  • Es entsteht Druck: Entweder Sie zahlen die Gebühr oder Sie können in Zukunft nicht mehr auf die eHealth-Funktionen in Ihrer Praxissoftware zugreifen!

RED liegt ein Fall vom Dezember 2025 vor, bei dem einer psychotherapeutischen Praxis nach Ankündigung des TI-Wechsels die weitere Nutzung bereits lizenzierter TI-Fachanwendungen in der Praxissoftware einseitig entzogen wurde.

Als Begründung führte der bisherige Anbieter unter anderem einen angeblich „abgelaufenen Konnektor“ an – verbunden mit der Forderung einer kurzfristigen Wiedereinrichtungsgebühr in Höhe von 599 €, die zuvor weder transparent kommuniziert noch vertraglich vereinbart war.

Ein Wechsel des TI-Anschlusses wird von manchen Software-Anbietern nicht als eigenständiger Wechsel behandelt, sondern mit den in der Praxissoftware bereitgestellten TI-Fachanwendungen verknüpft.

Konkret bedeutet das: Sie verlieren durch den Wechsel nicht nur Ihre TI-Anbindung beim bisherigen Anbieter, sondern können auch nicht mehr mit den eHealth-Funktionen (eRezept, eAU, ePA, KIM usw.) in Ihrer Praxissoftware arbeiten – obwohl diese durch den TI-Anschluss Ihres neuen Telematik-Anbieters grundsätzlich nutzbar sind.

In vielen Fällen wird dieses Vorgehen gegenüber Praxen mit Analogien aus dem Consumer-Telekommunikationsmarkt begründet: “Das ist wie ein Providerwechsel – der kostet eben.”

Warum dieses Vorgehen nicht rechtens ist, lesen Sie im nächsten Absatz unseres Artikels.

Gesetzliche Kompatibilitätspflicht

Aus Sicht von RED greift die Argumentation der besagten Software-Anbieter nicht, da zwei Aspekte vermischt werden, die getrennt betrachtet werden müssen:

  • der TI-Anschluss (Infrastruktur-Ebene)
    Der TI-Anschluss stellt technisch sicher, dass eine Verbindung zwischen der Praxis und der Telematikinfrastruktur besteht.
  • die Praxissoftware (Funktions-Ebene)
    Die Praxissoftware sorgt dafür, dass die TI-Funktionen (eRezept, eAU, ePA etc.) auf dem Endgerät dargestellt und auch wirklich im Betriebsalltag genutzt werden können.

Diese beiden technischen Komponenten müssen laut Gesetzgeber miteinander kompatibel und interoperabel sein – und zwar ohne Mehrkosten und unabhängig vom Anbieter. Das schreibt der Gesetzgeber gemäß § 332a SGB V vor.

Ja. Anbieter von Praxisverwaltungssystemen dürfen die Einbindung von TI-Komponenten nicht auf bestimmte Hersteller bzw. Anbieter beschränken.

Unter § 332a SGB V Absatz 1 heißt es: “Eine Beschränkung der Einbindung auf bestimmte Hersteller und Anbieter ist unzulässig.”

Nein. Durch § 332a SGB V ist klar geregelt, dass Software-Anbieter und -Hersteller die diskriminierungsfreie Einbindung von TI-Komponenten und TI-Diensten „ohne zusätzliche Kosten“ sicherstellen müssen.

Konkret heißt es unter § 332a SGB V Absatz 2: “Direkte oder indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Wahl eines Herstellers oder Anbieters sind unzulässig.”

Software-Anbieter müssen allen an die TI angeschlossenen Berufsgruppen eine diskriminierungsfreie Einbindung der TI-Komponenten gewährleisten.

Von dieser Pflicht sind die Software-Anbieter folgender Bereiche betroffenen:

  • Vertragsärztliche bzw. -psychotherapeutische Versorgung
  • Vertragszahnärztliche Versorgung
  • Pflegerische Versorgung
  • Krankenhäuser
  • Apotheken
  • Vorsorgeeeinrichtungen
  • Rehabilitationseinrichtungen

Ihr Leitfaden bei Anbieter-Zwang

Wenn Sie beim TI-Wechsel auf intransparente Gebühren, Funktionssperren oder widersprüchliche Begründungen stoßen, müssen Sie das nicht einfach hinnehmen. Damit Sie strukturiert vorgehen können und schneller Klarheit erhalten, stellen wir Ihnen im nächsten Abschnitt einen kompakten Leitfaden für Ihre Praxis bereit.

Fordern Sie alle Informationen schriftlich an

Welche Leistung wurde gekündigt bzw. deaktiviert? Seit wann?

Fragen Sie konkret nach der Vertragsgrundlage

Wo genau ist die Wiedereinrichtungsgebühr geregelt (Vertrag, AGB, Preisblatt, Leistungsbeschreibung)?

Verweisen Sie auf die gesetzliche Kompatibilitätspflicht

Wie genau ist die Preisforderung mit der in § 332a SGB V festgeschriebenen Kompatibilitätspflicht vereinbar?

Lassen Sie sich von RED unterstützen

Wir unterstützen regelmäßig bei ungerechten Praktiken, suchen nach gemeinsamen Lösungen und werden auch Ihnen gerne helfen.

Um Ihnen bestmöglich weiterhelfen zu können, empfehlen wir, uns den bisherigen Kommunikationsverlauf mit Ihrem Anbieter bereits vor dem Gesprächstermin an sales@redmedical.de zu senden.

Wenn nötig: Holen Sie sich juristische Beratung

Veranlassen Sie rechtliche Schritte, um eine unzulässige Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrer Anbieterwahl zu prüfen.

Mustertext an Ihren Software-Anbieter

Unsere E-Mail-Vorlage hilft Ihnen, formellen Widerspruch gegen unzulässige Wechsel-Hürden einzulegen, auf die Neutralitäts- und Einbindungspflicht nach § 332a SGB V hinzuweisen und konkrete Forderungen klar zu benennen – inklusive Fristsetzung. Ergänzen Sie einfach die Platzhalter und senden Sie den Text an Ihren Software-Anbieter.

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge meines angekündigten TI-Anbieterwechsels wurde mir am [xx.xx.xxxx] die einseitige Kündigung der bislang genutzten und bereits lizenzierten TI-Fachanwendungen mitgeteilt. Hiermit lege ich ausdrücklich Widerspruch gegen diese Kündigung ein.

Darüber hinaus weise ich auf die gesetzliche Neutralitäts- und Einbindungspflicht nach § 332a SGB V hin: Die Einbindung aller TI-Komponenten und -Dienste hat ohne zusätzliche Kosten zu erfolgen; direkte oder indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Wahl eines Herstellers oder Anbieters sind unzulässig. Ebenso ist eine Beschränkung der Einbindung auf bestimmte Hersteller/Anbieter unzulässig.

Vor diesem Hintergrund fordere ich:

  • Rücknahme der ausgesprochenen Kündigung der TI-Fachanwendungen und Bestätigung der unveränderten Lizenzlage.
  • Wiederfreischaltung/Wiederherstellung der Nutzung der TI-Fachanwendungen, unabhängig vom gewählten zertifizierten TI-Anschlussanbieter.
  • Schriftliches Darlegen der Vertragsgrundlage und der konkreten Leistungsbeschreibung, aus der sich eine Kündigungsbefugnis ergeben soll.
  • Schriftliches Darlegen der Rechtsgrundlage sowie der Herleitung der geforderten [xxx] EUR (inklusive Aufschlüsselung).
  • Unterlassen einer Berechnung der geforderten [xxx] EUR, da diese als direkte/indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Anbieterwahl zu werten ist

Ich erwarte Ihre schriftliche Stellungnahme sowie die Bestätigung der Umsetzung der oben genannten Punkte bis spätestens [xx.xx.xxxx].

Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Klärung erfolgen, veranlasse ich eine rechtliche Prüfung sowie die Weitergabe an die zuständigen Stellen (u. a. gematik/KBV/KV/Verbände) zur Bewertung einer unzulässigen Beschränkung bzw. Benachteiligung im Zusammenhang mit meiner Anbieterwahl.

Mit freundlichen Grüßen

[Name, LANR/BSNR, Praxis]