Hohe Preise, häufige Störungen und unpersönlicher Support: Immer mehr Praxen denken darüber nach, ihren TI-Anschluss zu wechseln. Doch viele Ärzte und Psychotherapeuten stoßen dabei auf den aktiven Widerstand ihres Anbieters, der dabei nicht selten gegen geltendes Recht verstößt. So werden immer wieder Fälle bekannt, in denen wechselwilligen Kunden bestehende Funktionen im PVS gesperrt und erst gegen zusätzliche Gebühren wieder freigeschaltet werden. Dieser faktische Anbieterzwang hat einen Namen: Vendor-Lock-in.
Ein reales Beispiel aus unserer Beratung: Eine Praxis kündigt ihren TI-Anschluss, um zu einem neuen Anbieter zu wechseln. Sie wendet sich hilfesuchend an uns, weil plötzlich eAU und E-Rezept in der Praxissoftware nicht mehr funktionieren. Auf Nachfrage heißt es, eine „Wiederfreischaltung” sei nur gegen zusätzliche Gebühren möglich. Konkret wurden der Praxis mehrere hundert Euro in Rechnung gestellt, obwohl die Funktionen bereits genutzt und bezahlt wurden.
In diesem Artikel zeigen wir, woran Sie solche Vendor-Lock-in-Methoden erkennen, warum dieser Anbieterzwang nicht zulässig ist und was Sie konkret tun können, um doch noch Ihren TI-Anschluss zu wechseln. Zusätzlich erhalten Sie einen übersichtlichen Leitfaden sowie einen direkt einsetzbaren E-Mail-Text für die Kommunikation mit Ihrem Anbieter.
Anbieter-Zwang beim TI-Wechsel
Ein TI-Anbieterwechsel hat oftmals gute Gründe: Viele Praxen wollen ihre TI-Verbindung stabilisieren, Kosten senken oder endlich einen Kundensupport erhalten, der Lösungen parat hat und im Alltag wirklich entlastet. Leider kommt es dabei immer wieder zu Fällen, in denen Praxen gezielt ausgebremst werden – etwa durch intransparente Gebühren, kurzfristige Funktionssperren oder Begründungen, die nicht wirklich trennscharf sind und obendrein gesetzliche Vorgaben missachten.
Im folgenden Abschnitt zeigen wir Ihnen, wie solche Kostenfallen (sog. “Vendor-Lock-ins”) entstehen, woran Sie unzulässige Wechsel-Hürden erkennen und welche Rechtfertigungen seitens der Anbieter oftmals verwendet werden.
Gesetzliche Kompatibilitätspflicht
Aus Sicht von RED greift die Argumentation der besagten Software-Anbieter nicht, da zwei Aspekte vermischt werden, die getrennt betrachtet werden müssen:
- der TI-Anschluss (Infrastruktur-Ebene)
Der TI-Anschluss stellt technisch sicher, dass eine Verbindung zwischen der Praxis und der Telematikinfrastruktur besteht.
- die Praxissoftware (Funktions-Ebene)
Die Praxissoftware sorgt dafür, dass die TI-Funktionen (eRezept, eAU, ePA etc.) auf dem Endgerät dargestellt und auch wirklich im Betriebsalltag genutzt werden können.
Diese beiden technischen Komponenten müssen laut Gesetzgeber miteinander kompatibel und interoperabel sein – und zwar ohne Mehrkosten und unabhängig vom Anbieter. Das schreibt der Gesetzgeber gemäß § 332a SGB V vor.
Ihr Leitfaden bei Anbieter-Zwang
Wenn Sie beim TI-Wechsel auf intransparente Gebühren, Funktionssperren oder widersprüchliche Begründungen stoßen, müssen Sie das nicht einfach hinnehmen. Damit Sie strukturiert vorgehen können und schneller Klarheit erhalten, stellen wir Ihnen im nächsten Abschnitt einen kompakten Leitfaden für Ihre Praxis bereit.
Mustertext an Ihren Software-Anbieter
Unsere E-Mail-Vorlage hilft Ihnen, formellen Widerspruch gegen unzulässige Wechsel-Hürden einzulegen, auf die Neutralitäts- und Einbindungspflicht nach § 332a SGB V hinzuweisen und konkrete Forderungen klar zu benennen – inklusive Fristsetzung. Ergänzen Sie einfach die Platzhalter und senden Sie den Text an Ihren Software-Anbieter.
