Die Telematikinfrastruktur (TI) ist ein integraler Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens. Für einen Großteil der Heilberufe ist die Anbindung an die TI verpflichtend – und folglich auch der Betrieb der notwendigen technischen Komponenten und Anwendungen. Damit Praxen, Apotheken und Pflegeeinrichtungen durch diese gesetzlichen Vorgaben nicht einseitig mit den entstehenden Kosten belastet werden, erhalten sie eine monatliche TI-Erstattung. Deren Höhe ist allerdings nicht einheitlich geregelt, sondern von Berufsgruppe zu Berufsgruppe unterschiedlich. In diesem Artikel beleuchten wir zunächst die Telematikinfrastruktur im Allgemeinen, bevor wir die unterschiedlichen TI-Erstattungspauschalen für Praxen, Apotheken, Pflegeeinrichtungen und Heilmittelerbringer einordnen. Dabei geht es nicht nur um die konkreten Erstattungshöhen, sondern auch um das Antragsprozedere und die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine TI-Erstattung überhaupt ausgezahlt wird. Zusätzlich erhalten Sie einen praxisnahen Leitfaden, mit dem Sie Ihre persönliche Erstattungssumme für das Jahr 2026 individuell ermitteln können.

Update (5. Januar 2026): Dieser Artikel wurde zum Jahreswechsel aktualisiert und enthält die aktuellen TI-Erstattungen für Praxen, Apotheken und Pflegeeinrichtungen im Jahr 2026.

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist ein integraler Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens. Für einen Großteil der Heilberufe ist die Anbindung an die TI verpflichtend – und folglich auch der Betrieb der notwendigen technischen Komponenten und Anwendungen. Damit Praxen, Apotheken und Pflegeeinrichtungen durch diese gesetzlichen Vorgaben nicht einseitig mit den entstehenden Kosten belastet werden, erhalten sie eine monatliche TI-Erstattung. Deren Höhe ist allerdings nicht einheitlich geregelt, sondern von Berufsgruppe zu Berufsgruppe unterschiedlich.

In diesem Artikel beleuchten wir zunächst die Telematikinfrastruktur im Allgemeinen, bevor wir die unterschiedlichen TI-Erstattungspauschalen für Praxen, Apotheken, Pflegeeinrichtungen und Heilmittelerbringer einordnen. Dabei geht es nicht nur um die konkreten Erstattungshöhen, sondern auch um das Antragsprozedere und die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine TI-Erstattung überhaupt ausgezahlt wird. Zusätzlich erhalten Sie einen praxisnahen Leitfaden, mit dem Sie Ihre persönliche Erstattungssumme für das Jahr 2026 individuell ermitteln können.

TI-Grundlagen

Die Telematikinfrastruktur besteht aus vielen technischen Komponenten, zahlreichen Fachanwendungen und einem klar definierten rechtlichen Rahmen. Bevor wir uns mit der konkreten TI-Erstattung der unterschiedlichen Branchen beschäftigen, werfen wir deshalb zunächst einen kurzen Blick auf die Grundlagen der TI und beantworten die wichtigsten Einstiegsfragen.

Sollten Sie das Basiswissen nicht benötigen, können Sie per Klick auf Ihre Branche direkt zum für Sie relevanten Erstattungs-Abschnitt springen:

Die wichtigsten W-Fragen zur Telematikinfrastruktur

Die Telematikinfrastruktur ist das sichere digitale Netzwerk des deutschen Gesundheitswesens. Sie verbindet u. a. Arzt- und Psychotherapiepraxen, Krankenhäuser, Apotheken und Pflegeeinrichtungen, damit medizinische Informationen schnell und sicher ausgetauscht werden können.

Das oberste Ziel der TI ist eine bessere medizinische Patientenversorgung. Der sichere und digitale Datenaustausch soll dafür sorgen, dass Informationen, die für eine Behandlung benötigt werden, leichter verfügbar sind und Prozesse (wie z. B. die Rezeptausstellung) insgesamt effizienter laufen.

An die TI ist heute ein Großteil der Leistungserbringer des deutschen Gesundheitswesens angebunden. Die Anschlusspflicht erfolgte dabei stufenweise und branchenabhängig.

  • Seit 2019 verpflichtend für:
    Arzt- und Psychotherapiepraxen
  • Seit 2020 verpflichtend für:
    Apotheken
  • Seit 2021 verpflichtend für:
    Krankenhäuser
  • Seit 2025 verpflichtend für:
    Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime und Pflegedienste)
  • Ab 1. Oktober 2027 verpflichtend für:
    Heilmittelerbringer (Ergo-, Logo-, Physio- und Podologie-Praxen sowie Diätassistenten und Ernährungsberater)
Übrigens: Die TI-Pflicht gilt nur für Einrichtungen, in denen gesetzlich versicherte Patienten behandelt, beraten bzw. betreut werden. Privatpraxen sind von der TI-Pflicht (aktuell) noch ausgenommen.
Für die konkrete Ausgestaltung der Telematikinfrastruktur ist die gematik zuständig. Als Nationale Agentur für digitale Medizin definiert sie technische Standards, koordiniert die Weiterentwicklung der TI und stimmt sich mit den beteiligten Akteuren (u. a. Krankenkassen und Berufsverbänden) ab.

Übrigens: Mit 51 % ist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) der größte Gesellschafter der gematik – und kann somit den rechtlichen Rahmen der TI maßgeblich mitbestimmen.

Zentrale TI-Begrifflichkeiten

Grundvoraussetzung für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur ist selbstverständlich ein Internetanschluss. Darüber hinaus sind folgende Komponenten zwingend notwendig, um mit der TI arbeiten zu können:

  • Konnektor inkl. VPN-Zugangsdienst
    Der Konnektor ist das zentrale Verbindungsstück zwischen dem IT-System einer medizinischen Einrichtung (z. B. Praxis, Apotheke, Pflegeheim) und der Telematikinfrastruktur. Optisch ähnelt der Konnektor einem herkömmlichen DSL-Router – er arbeitet allerdings auf einem deutlich höheren Sicherheitsniveau, indem er den Datenstrom in die TI mehrfach verschlüsselt. Früher stand der Konnektor in den Einrichtungen vor Ort; mittlerweile hat sich der von RED eingeführte Anschluss via Rechenzentrums-Konnektor als Standard im Gesundheitswesen etabliert (als TI-as-a-Service oder TI-Gateway).
  • Kartenterminal(s)
    Das Kartenterminal dient zum Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte und ist somit absolute Grundvoraussetzung für gleich mehrere TI-Funktionen – vom Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) bis hin zum elektronischen Medikationsplan (eMP). Darüber hinaus spielen Kartenterminals eine zentrale Rolle bei der Authentifizierung: Denn erst, wenn die erforderlichen Karten (Institutionsausweis und Heilberufsausweis) im Terminal stecken und freigeschaltet sind, kann sich die Einrichtung gegenüber der TI ausweisen und TI-Anwendungen nutzen. Wichtig: Jedes Kartenterminal verfügt über eine individuelle Security-Module-Card (sog. gSMC-KT), die eine Gültigkeit von 5 Jahren besitzt und danach ausgetauscht werden muss.
  • SMC-B (Institutionsausweis)
    Die Security Module Card Typ B (kurz: SMC-B) ist der Institutionsausweis, mit dem sich medizinische Einrichtungen innerhalb der Telematikinfrastruktur authentifizieren. Bei der Inbetriebnahme wird die Karte in ein Kartenterminal gesteckt und per PIN freigeschaltet. Die SMC-B ist danach für eine Dauer von fünf Jahren gültig und muss nach Ablauf ausgetauscht werden.
  • eHBA (Heilberufsausweis)
    Der eHBA ist der persönliche Ausweis, mit dem sich Ärzte, Therapeuten, Apotheker, Heilmittelerbringer oder Pflegefachkräfte in der TI eindeutig identifizieren können. Darüber hinaus ermöglicht der eHBA die qualifizierte elektronische Signatur (QES) – also eine rechtssichere elektronische Unterschrift. Diese wird beispielsweise für den elektronischen Arztbrief (eArztbrief), die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder das elektronische Rezept (eRezept) benötigt. Wie die SMC-B muss auch der eHBA nach fünf Jahren ausgetauscht werden.
  • Primärsystem
    Als Primärsystem bezeichnet man die zentrale Verwaltungssoftware einer medizinischen Einrichtung – etwa die Praxissoftware eines Arztes oder das Warenwirtschaftssystem in der Apotheke. Um die notwendigen eHealth-Funktionen nutzen zu können, ist in der Regel ein solches Primärsystem notwendig, denn der TI-Anschluss (via Konnektor, Kartenterminal) ist nur der technische Unterbau des Systems. Die tatsächlichen Funktionen (z. B. zum Ausstellen und Einlösen von eRezepten oder für den Zugriff auf die ePA) finden sich im Primärsystem.

Durch den Anschluss an die TI erhalten medizinische Leistungserbringer Zugang zu den unterschiedlichen TI-Funktionen. Dabei handelt es sich um digitale Anwendungen, mit denen die Heilberufler zum Beispiel die Krankengeschichte eines Patienten einsehen und aktualisieren können, die Medikation ändern oder untereinander verschlüsselt kommunizieren können. Die wichtigsten TI-Anwendungen sind:

  • Elektronische Patientenakte (ePA)
    Die ePA fungiert als zentrale Sammelstelle für alle Behandlungsdaten eines Patienten. Sie ermöglicht einen ganzheitlichen Überblick über dessen Krankheitsgeschichte (Befunde, Diagnosen, Therapien, Notfalldaten etc.) und hilft dadurch z. B. Ärzten und Therapeuten, die Behandlung fachgerecht durchzuführen.Die Nutzung der ePA ist (Stand 2026) verpflichtend für: Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheken, Pflegeheime
  • Elektronisches Rezept (eRezept)
    Vertragsärzte müssen eRezepte verpflichtend ausstellen. Diese können von den Patienten dann über die elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit einer Smartphone-App oder per Papier-Ausdruck in einer Apotheke ihrer Wahl eingelöst werden.Die Nutzung des eRezepts ist (Stand 2026) verpflichtend für: Ärzte, Apotheken
  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
    Vertragsärzte sind verpflichtet, Krankenkassen über die Arbeitsunfähigkeit ihrer Patienten zu informieren. Dies geschieht mittels der eAU, die über die Telematikinfrastruktur an die Kassen übertragen wird. Von dort aus stehen die Daten auch den Arbeitgebern zur Verfügung.Die Nutzung der eAU ist (Stand 2026) verpflichtend für: Ärzte
  • Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
    Der eArztbrief enthält wie sein analoger Vorgänger wesentliche Informationen über Behandlungen und Therapien eines Patienten. Er stellt eine schnelle, sichere und papierlose Alternative zu Fax oder Briefpost dar – und darf nur über einen zugelassenen KIM-Dienst versendet und empfangen werden.Die Nutzung des eArztbriefs ist (Stand 2026) verpflichtend für: Ärzte, Psychotherapeuten
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
    Der Kommunikationsdienst KIM ermöglicht Praxen das sichere elektronische Versenden und Empfangen medizinischer Dokumente (z. B. eAU und eArztbriefe) über die Telematikinfrastruktur. Der Dienst funktioniert wie ein verschlüsseltes E-Mail-Programm und lässt sich direkt in das Praxisverwaltungssystem (PVS) integrieren.Die Nutzung von KIM ist (Stand 2026) verpflichtend für: Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheken, Pflegeheime
  • Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)
    Das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) bezeichnet den Online-Abgleich der auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeicherten Versichertenstammdaten. Dabei wird geprüft, ob das Versichertenverhältnis des Patienten noch gültig ist und ob die auf der eGK gespeicherten Stammdaten aktuell sind. Der VSDM-Abgleich ist gesetzlich vorgeschrieben und muss bei jedem ersten Patienten-Kontakt im Quartal stattfinden.Die Nutzung des VSDM ist (Stand 2026) verpflichtend für: Ärzte, Psychotherapeuten
  • Notfalldatenmanagement (NFDM)
    Das Notfalldatenmanagement (NFDM) ermöglicht Heilberuflern im medizinischen Notfall, direkt auf essenzielle Informationen von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zuzugreifen. Hierzu zählen Diagnosen, Medikamente, Allergien oder auch der Schwangerschaftsstatus. Der Notfalldatensatz dient nicht nur in Notfällen als Informationsquelle, sondern auch bei regulären Behandlungen – und kann optional in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden.Die Nutzung des NFDM ist (Stand 2026) verpflichtend für: Ärzte, Psychotherapeuten
  • Elektronischer Medikationsplan (eMP)
    Der elektronische Medikationsplan ist die digitale Weiterentwicklung des bundeseinheitlichen Medikationsplans. Er wird auf der elektronischen Gesundheitskarte des Patienten gespeichert und gibt Aufschluss über die aktuelle Medikation sowie mögliche Allergien und Unverträglichkeiten.Die Nutzung des eMP ist (Stand 2026) verpflichtend für: Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheken

Sie haben noch keinen TI-Anschluss?

Gerne beraten wir Sie ganz persönlich rund um das Thema Erstanschluss. Informieren Sie sich dazu auf unserer Webseite oder vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin mit unseren TI-Experten.

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TI-Erstattung

Praxen, Apotheken und Pflegeeinrichtungen sollen durch die gesetzlich vorgegebene Anbindung an die Telematikinfrastruktur nicht einseitig mit den entstehenden Kosten belastet werden. Aus diesem Grund sind die Kosten für einen TI-Anschluss und den laufenden Betrieb refinanzierungsfähig. Während die Erstattung zunächst überwiegend über Einmalpauschalen erfolgte, wird sie seit 2023 als monatliche Pauschale ausbezahlt.

Zu beachten ist: Die TI-Erstattung ist branchenspezifisch geregelt und wird in der Regel jährlich angepasst. Welche Beträge und Voraussetzungen im Einzelnen gelten und wie das jeweilige Antragsverfahren abläuft, erläutern wir in den folgenden Abschnitten:

Arzt- und Psychotherapiepraxen

Für ärztliche und psychotherapeutische Praxen ist der TI-Anschluss bereits seit 2019 gesetzlich vorgegeben. Somit sind Ärzte und Psychotherapeuten die ersten beiden Heilberufsgruppen, die verpflichtend an die Telematikinfrastruktur angebunden wurden.

In den folgenden Absätzen beantworten wir die häufigsten Fragen von Ärzten und Psychotherapeuten zur TI-Erstattung – und zeigen Ihnen mittels einer übersichtlichen Tabelle, wie hoch die individuelle TI-Erstattung Ihrer Praxis ausfällt.

Im Gegensatz zu vielen anderen Heilberufsgruppen ist die Beantragung der TI-Erstattung für niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten relativ unkompliziert. Denn: Die Nachweise zur TI-Anbindung einer Praxis werden von der jeweils zuständigen KV aus den Abrechnungen ausgelesen.

Sie müssen also keine gesonderten Nachweise, Rechnungen oder Anbieter-Bestätigungen bei Ihrer KV einreichen.

Die Erstattung erhalten Sie automatisch, wenn aus Ihrer Abrechnungsdatei zu entnehmen ist, dass Sie über einen funktionierenden TI-Anschluss verfügen.

Ärztliche und psychotherapeutische Praxen sind berechtigt, die TI-Erstattungspauschale zu erhalten, wenn Sie an die TI angeschlossen sind – und die folgenden gesetzlich geforderten eHealth-Funktionen in Ihrer Praxissoftware zur Verfügung stehen:

  • Notfalldatenmanagement (NFDM)
  • Elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • Elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

Ärzte müssen darüber hinaus folgenden eHealth-Funktionen nutzen können:

  • Elektronische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung (eAU)
  • Elektronisches Rezept (eRezept)
Achtung: Fehlt eine eHealth-Funktion in Ihrer Praxis, reduziert sich die TI-Pauschale um 50 Prozent. Bei zwei oder mehr fehlenden Funktionen entfällt die Erstattung komplett.
Die Zahlung der monatlichen TI-Erstattung erfolgt quartalsweise durch Ihre KV. In der Regel wird sie im Honorarbescheid unter dem Buchungstext „TI-Pauschale“ ausgewiesen.

Übrigens: Zum 1. Januar eines jeden Jahres wird die Höhe Ihrer TI-Erstattung entsprechend der Veränderung des Punkte- bzw. Orientierungswertes automatisch angepasst.

Die Höhe Ihrer TI-Erstattung ist abhängig von zwei Faktoren:

Faktor 1: Die Praxisgröße
Die Höhe Ihrer tatsächlichen Erstattung hängt von der Anzahl der behandelnden Ärzte bzw. Psychotherapeuten in Ihrer Praxis ab. Hier wird folgende Unterteilung vorgenommen:

  • bis 3 Behandler
  • 4-6 Behandler
  • 7-9 Behandler
  • ab 10 Behandler (Erhöhung um 31,70 € ab drei weiteren Behandlern. Sprich: Ab 14 Behandlern erhöht sich die Pauschale, ab 17 Behandler ebenfalls usw.)
Es gilt also: Je mehr Behandler in einer Praxis angestellt sind, desto höher ist die monatliche TI-Erstattung der Praxis.

Faktor 2: Die Integration aller eHealth-Funktionen

Nur wenn alle eHealth-Funktionen in der Praxissoftware vorhanden und einsatzbereit sind, wird die komplette TI-Pauschale ausbezahlt. Fehlt eine eHealth-Funktion in Ihrer Praxis, reduziert sich die TI-Pauschale um 50 Prozent. Bei zwei oder mehr fehlenden Funktionen entfällt die Erstattung komplett.

In dieser Übersicht sehen Sie, wie hoch die TI-Pauschale für Ihre Praxis im Jahr 2026 ausfällt:

bis 3 Ärzte / PT 4 – 6 Ärzte / PT 7 – 9 Ärzte / PT ab 10 Ärzte / PT
Alle eHealth-Funktionen vorhanden
263,62 € 313,52 € 359,10 € 390,80 €
Eine eHealth-Funktion fehlt
131,81 € 156,76 € 179,55 € 195,40 €
Zwei oder mehr eHealth-Funktionen fehlen
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
Übrigens: Die Missachtung der TI-Pflicht führt nicht nur zum Entzug der Erstattung, sondern zusätzlich zu Honorarabzügen. Ist Ihre Praxis nicht an die TI angeschlossen, wird Ihr Quartalshonorar um 3,5 % gekürzt.

Apotheken

Für Apotheken ist der TI-Anschluss seit 2020 gesetzlich vorgegeben. Somit sind Apotheken nach Ärzten und Psychotherapeuten die dritte Heilberufsgruppe, die verpflichtend an die Telematikinfrastruktur angebunden wurde.

In den folgenden Absätzen beantworten wir die wichtigsten und häufigsten Fragen zur TI-Erstattung – und zeigen Ihnen mittels einer übersichtlichen Tabelle, wie hoch die TI-Erstattung für Apotheken im Jahr 2026 ausfällt.

Im Gegensatz zu ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen erfolgt die TI-Erstattung für Apotheken nicht automatisch. Als Apothekeninhaber stellen Sie Ihren Antrag online im Apotheken-Portal des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF-Portal).

Wichtig: Voraussetzung ist eine vorherige Registrierung und Freischaltung im NNF-Portal. .

Konkret läuft das Verfahren so ab:

  1. Sie geben eine Selbsterklärung zu Ihrem TI-Anschluss und den vorgeschriebenen eHealth-Anwendungen (Details siehe nächste Frage) im NNF-Portal ab.
  2. Der NNF prüft und bearbeitet Ihre Daten.
  3. Der NNF setzt die Höhe der Erstattung fest und überweist den Betrag monatlich an Ihre Apotheke.

Voraussetzung ist zunächst die Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Um die volle TI-Pauschale zu erhalten, muss außerdem ein Nachweis vorliegen, dass folgende eHealth-Funktion bzw. TI-Anwendungen in Ihrer Apotheke vorhanden sind:

  • Elektronisches Rezept (eRezept)
  • Elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • Elektronischen Medikationsplan (eMP)
Wichtig: Ihre TI-Erstattung wird um 50% gekürzt, wenn eine der o. g. eHealth-Funktionen nicht vorhanden ist. Fehlen zwei oder mehrere Anwendungen, erfolgt keine Refinanzierung.

Die Auszahlung der TI-Erstattung erfolgt zum Ende des Folgequartals direkt auf das beim NNF hinterlegte Bankkonto Ihrer Apotheken. Für Ihre Buchhaltung erhalten Sie zudem einen Auszahlungsbescheid als Beleg. Zusätzliche einmalige Zahlungen gibt es nicht, da alle Einzelaufwände in der monatlichen Pauschale berücksichtigt sind.

Übrigens: Ihre TI-Erstattung ist dynamisiert. Sie wird jährlich auf Basis des Punkt- bzw. Orientierungswerts der Ärzte (§ 87 Abs. 2e SGB V) angepasst.

Die Höhe Ihrer TI-Erstattung ist abhängig von zwei Faktoren:

Faktor 1: Die Größe Ihrer Apotheke

Ähnlich wie bei den ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen werden auch die Apotheken anhand ihrer Größe in unterschiedliche Gruppen eingeteilt. Die Kategorisierung erfolgt dabei auf Basis des Rx-Absatzes zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Rx):

  • bis 19.999 GKV-Rx-Packungen pro Jahr
  • von 20.000 bis 39.999 GKV-Rx-Packungen pro Jahr
  • mehr als 39.999 GKV-Rx-Packungen pro Jahr
Der Hintergrund: Eine Apotheke mit höherem GKV-Rx-Abgabemengen hat üblicherweise mehr Verkaufstische. Deshalb geht der NNF davon aus, dass auch mehr stationäre Kartenterminals und Heilberufsausweise für angestellte Apotheker notwendig sind.

Faktor 2: Die Nutzung der eHealth-Funktionen

Nur wenn die für Apotheken gesetzlich vorgeschriebenen eHealth-Funktionen (eRezept, ePA, KIM, eMP) in Ihrem Warenwirtschaftssystem integriert und einsatzbereit sind, wird die komplette TI-Pauschale ausbezahlt. Fehlt eine dieser eHealth-Funktionen in Ihrer Apotheke, reduziert sich die TI-Pauschale um 50 Prozent. Bei zwei oder mehr fehlenden Funktionen entfällt die Erstattung komplett.

In dieser Tabelle sehen Sie, wie hoch die Pauschale für Ihre Apotheke im Jahr 2026 ausfällt:

0–19.999 GKV-Rx-Packungenpro Jahr 20.000–39.999 GKV-Rx-Packungen pro Jahr ab 40.000 GKV-Rx-Packungen pro Jahr
Alle eHealth-Funktionen vorhanden
219,91 € 259,25 € 298,59 €
Eine eHealth-Funktion fehlt
109,96 € 129,63 € 149,30 €
Zwei oder mehr eHealth-Funktionen fehlen
0,00 € 0,00 € 0,00 €

Pflegeeinrichtungen

Der Anschluss von Pflegeheimen und Pflegediensten war ursprünglich ab dem 1. Januar 2024 vorgesehen. Nach mehreren Verzögerungen gilt die gesetzliche TI-Pflicht für die Branche seit dem 1. Juli 2025.

In den folgenden Absätzen beantworten wir die wichtigsten und häufigsten Fragen, die Pflegeeinrichtungen zum Thema TI-Erstattung haben – und zeigen Ihnen mittels einer übersichtlichen Tabelle, wie hoch die TI-Erstattung für Pflegeeinrichtungen im Jahr 2026 ausfällt.

Im Gegensatz zu Arzt- und Psychotherapiepraxen erfolgt die Beantragung der TI-Erstattung bei Pflegeeinrichtungen nicht automatisch. Stattdessen muss die TI-Pauschale – ähnlich wie bei den Apotheken – über ein separates Portal beantragt werden. Im Fall der Pflegebranche handelt es sich hierbei um das Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes.

Konkret läuft das Verfahren so ab:

  1. Sie erstellen sich kostenlos ein Nutzerkonto im GKV-Antragsportal.
  2. Sie geben eine Selbsterklärung zu Ihrem TI-Anschluss und zu den vorgeschriebenen eHealth-Anwendungen (sprich: zu KIM) im GKV-Portal ab.
  3. Die schriftliche Bestätigung Ihres IT-Dienstleister / -Anbieters (z. B. über die TI-Inbetriebnahme oder die Integration von KIM) laden Sie ebenfalls in Ihr Nutzerkonto.
  4. Der GKV-Spitzenverband prüft die von Ihnen eingereichten Informationen.
  5. Der GKV-Spitzenverband setzt die Höhe der Erstattung fest und überweist den fälligen Betrag quartalsweise an Ihre Pflegeeinrichtung.

Achtung Deadline: Sie müssen Ihren Antrag auf TI-Erstattung bis zum Ende des Abrechnungsquartals an den GKV-Spitzenverband übermitteln. .

Grundvoraussetzung für den Erhalt der TI-Erstattung ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Dementsprechend muss Ihre Pflegeeinrichtung über alle notwendigen TI-Komponenten verfügen – vom Konnektor über das Kartenterminal bis hin zu den notwendigen Institutions- und Heilberufsausweisen (SMC-B und eHBA).

Und: Um die TI-Pauschale in voller Höhe zu erhalten, müssen Sie über die eHealth-Funktion KIM (Kommunikation im Medizinwesen) verfügen.

Hinweis: Ihre TI-Erstattung wird um 50% gekürzt, sollten Sie nicht mit KIM arbeiten können.

Der GKV-Spitzenverband zahlt Ihnen die TI-Erstattung quartalsweise. Die Auszahlung erfolgt dabei immer drei Monate nach dem Abrechnungsquartal – und zwar bis zum 15. des Monats.

Hinweis: Den entsprechenden Abrechnungsbeleg können Sie kurz vor Auszahlung im GKV-Portal für Ihre eigene Aktenführung herunterladen.

Im Gegensatz zu Apotheken und Arzt- bzw. Psychotherapiepraxen basiert die TI-Erstattung von Pflegeeinrichtungen nicht auf zwei Faktoren. Stattdessen erhält jede Pflegeeinrichtung nach erfolgreicher Prüfung vom GKV-Spitzenverband eine TI-Grundpauschale in Höhe von 213,75 €.

Zudem hat jede Pflegeeinrichtung einen Anspruch auf bis zu zwei Zuschlagspauschalen in Höhe von jeweils 7,99 €, die pro bestelltem eHBA ausgezahlt werden.

Hinweis: Wie bei allen Heilberufsbranchen ist auch die Erstattungshöhe in der Pflege an die Entwicklung des jährlichen Punkte- bzw. Orientierungswertes geknüpft. Für 2026 steigen die ausbezahlten Pauschalen daher um 2,8%..

Außerdem gilt: Um die TI-Pauschale in voller Höhe zu erhalten, müssen Sie über die eHealth-Funktion KIM (Kommunikation im Medizinwesen) verfügen. Ihre TI-Erstattung wird um 50% gekürzt, sollten Sie nicht mit KIM arbeiten können.

Hier sehen Sie, wie hoch die Pauschale für Ihre Pflegeeinrichtung im Jahr 2026 ausfällt:

Nur TI-GP TI-GP + eine Zuschlagspauschale TI-GP + zwei Zuschlagspauschalen
Alle eHealth-Funktionen vorhanden
213,75 € 221,74 € 229,73 €
Eine eHealth-Funktion fehlt
106,88 € 110,87 € 114,87 €

Praxen von Heilmittelerbringern

Für Heilmittelerbringer war die verpflichtende TI-Anbindung ursprünglich zum 1. Januar 2026 vorgesehen. Diese Frist wurde inzwischen auf den 1. Oktober 2027 verschoben. Betroffen sind davon folgende Berufsgruppen:

  • Physiotherapeuten
  • Ergotherapeuten
  • Logopäden
  • Podologen
  • Ernährungsberater
  • Diätassistenten

Damit bleibt allen o. g. Leistungserbringern mehr Zeit, sich fundiert über die Telematikinfrastruktur zu informieren, Zuständigkeiten und Abläufe in der Praxis zu definieren, TI-Systeme zu testen und Mitarbeiter zu schulen.

Ein großer Vorteil: Die TI-Finanzierung für alle Heilmittelerbringer ist bereits geregelt – denn sowohl die Erstattungshöhe als auch die Antragstellung und die Auszahlungsdetails sind final geklärt. Ergos, Logos, Physios und Co. können sich somit bereits jetzt ohne Risiko an die TI anschließen – und machen durch die feststehende Finanzierung im besten Fall sogar Gewinn.

Wie ein frühzeitiger TI-Anschluss ohne unnötigen Stress und zusätzliche Kosten gelingt, haben wir Ihnen in einem separaten Blogartikel zusammengefasst.

In den folgenden Abschnitten beantworten wir nun die wichtigsten Fragen von Heilmittelerbringern zur TI-Erstattung – und zeigen Ihnen in einer übersichtlichen Tabelle, wie hoch die TI-Erstattung für Logos, Ergos, Physios & Co. im Jahr 2026 ausfällt.

Der Antrag auf TI-Erstattung läuft – genau wie bei Pflegeeinrichtungen – über das Portal des GKV-Spitzenverbandes.

Konkret sieht das Verfahren so aus:

  1. Sie erstellen sich kostenlos ein Nutzerkonto im GKV-Antragsportal.
  2. Sie geben innerhalb des GKV-Portals eine Eigenerklärung zu Ihrem TI-Anschluss und zu den vorgeschriebenen eHealth-Anwendungen (sprich: zu KIM) ab.
  3. Der GKV-Spitzenverband prüft die von Ihnen eingereichten Informationen.
  4. Sollte Ihre Eigenerklärung nicht plausibel sein, ist der GKV-Spitzenverband berechtigt, entsprechende Nachweise von Ihnen anzufordern. Dabei kann es sich um Protokolle, Rechnungen oder schriftliche Bestätigungen Ihres TI-Anbieters handeln, die z. B. den Tag der Installation oder die Version der eHealth-Anwendung enthalten.
  5. Ist der Antrag plausibel, überweist der GKV-Spitzenverband den fälligen Betrag quartalsweise an Ihre Praxis.
Achtung Deadline: Sie müssen Ihren Antrag auf TI-Erstattung bis zum Ende des Abrechnungsquartals an den GKV-Spitzenverband übermitteln.

Um die TI-Erstattung zu erhalten, muss Ihre Praxis über einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur verfügen. Dafür sind folgende Komponenten notwendig:

  • Konnektor inkl. VPN-Zugangsdienst
  • eHealth-Kartenterminal inkl. gerätespezifischer Security-Module-Card (gSMC-KT)
  • Heilberufausweis (eHBA)
  • Institutionsausweis (SMC-B)

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist außerdem der Nachweis per Eigenerklärung, dass Ihre Praxis mit der eHealth-Funktion KIM (Kommunikation im Medizinwesen) in der aktuellen Version arbeitet.

Hinweis: Ihre TI-Erstattung wird um 50% gekürzt, sollten Sie keine Nachrichten per KIM empfangen oder verschicken können.

Der GKV-Spitzenverband zahlt Ihnen in der Theorie eine monatliche TI-Erstattung. Die Überweisung erfolgt allerdings quartalsweise – und zwar spätestens bis zum 15. des dritten Monats, der auf das Antragsquartal folgt.

Hinweis: Den Abrechnungsbeleg können Sie im GKV-Portal herunterladen. Er steht kurz vor dem Auszahlungszeitpunkt für Sie zum Download bereit.
Die TI-Erstattung von Heilmittelerbringern ist ähnlich wie die TI-Erstattung von Pflegeeinrichtungen aufgebaut. Konkret bedeutet das:

  • Jede Praxis erhält eine TI-Grundpauschale (TI-GP).
  • Jede Praxis hat Anspruch auf maximal zwei weitere TI-Zuschlagspauschalen. Diese werden pro Mitarbeiter mit Heilberufsausweis (eHBA) ausgezahlt.

Außerdem gilt: Um die TI-Pauschale in voller Höhe zu erhalten, müssen Sie mit der eHealth-Funktion KIM (Kommunikation im Medizinwesen) arbeiten können. Ihre TI-Erstattung wird um 50% gekürzt, sollte Ihre Praxis keinen KIM-Dienst nutzen.

Hier sehen Sie, wie hoch die TI-Pauschale für Physiotherapeuten im Jahr 2026 ausfällt:

Nur TI-GP TI-GP + eine Zuschlagspauschale TI-GP + zwei Zuschlagspauschalen
Alle eHealth-Funktionen vorhanden
213,75 € 221,74 € 229,73 €
Eine eHealth-Funktion fehlt
106,88 € 110,87 € 114,87 €

Hier sehen Sie, wie hoch die TI-Pauschale für Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen, Ernährungsberater und Diätassistenten im Jahr 2026 ausfällt:

Nur TI-GP TI-GP + eine Zuschlagspauschale TI-GP + zwei Zuschlagspauschalen
Alle eHealth-Funktionen vorhanden
205,83 € 213,52 € 221,21 €
Eine eHealth-Funktion fehlt
102,92 € 106,76 € 110,61 €
Hinweis 1: Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen, Ernährungsberater und Diätassistenten erhalten aufgrund des späteren Starts der TI-Finanzierungsvereinbarung (2024 statt 2023) eine dauerhaft geringere TI-Erstattung als Physiotherapeuten. Führende Branchenverbände sind bereits in Verhandlung mit der GKV, um diese Ungleichbehandlung zu beenden. 
Hinweis 2: Wie bei allen medizinischen Leistungserbringern ist die Höhe der TI-Erstattung auch für Heilmittelerbringer an die Veränderung des jährlichen Orientierungswertes geknüpft. Die Anpassung der Erstattungshöhe erfolgt jährlich zum 1. Januar.

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